6.2. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (8-sei- tigen) Beschwerde ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 880.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 26.40, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 906.40, ausmachend Fr.