Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe bei der Ausfällung des Strafbefehls vom 31. Januar 2023 bzw. bei der Ausdehnung des Verfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor), vorliegend nicht zu hören ist, da der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer zu rund 60 % obsiegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 40 % aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).