5. Damit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte Entschädigung von Fr. 1'778.20 bei einer Kürzung um 4/5 als unbegründet, weshalb die angefochtene Teileinstellungsverfügung in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 5) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 5'921.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.