geltend. Dieser bezieht sich auf das Verfahren nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juni 2022. Das weitergeführte Strafverfahren nach Erhebung der Einsprache endete letztendlich in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung und im neuen Strafbefehl vom 31. Januar 2023. Folglich scheint es angemessen, den Entschädigungsanspruch für diese Aufwendungen hälftig zu teilen (vgl. E. 3.1 hiervor). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich entsprechend ein Entschädigungsanspruch von rund Fr. 2'971.00 (inkl. Auslagen von 2 % und MwSt. von 7.7 %).