429 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte jedoch zutreffend fest (vgl. E. 5.2 der angefochtenen Teileinstellungsverfügung), dass der vom Verteidiger angesetzte Stundenansatz von Fr. 250.00 zu hoch und stattdessen auf einen Stundenansatz von F. 220.00 abzustellen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), was auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. Ziff. 3) nicht beanstandet. Folglich ergibt sich für die erste Honorarnote ein Entschädigungsanspruch von rund Fr. 2'950.00 (inkl. MwSt. von 7.7 %). Mit der zweiten Honorarnote vom 1. Dezember 2022 macht der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 24 Stunden und 35 Minuten - 10 -