33 Abs. 1 lit. a WG), für welche der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 noch verurteilt worden war, finden weder in der Teileinstellungsverfügung noch im neuen Strafbefehl vom 31. Januar 2023 Erwähnung. In Anbetracht der Tatsache, dass der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 jenen vom 15. Juni 2022 ersetzt, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten – mangels Verurteilung – diese Tatvorwürfe ebenfalls einstellen wollte. Der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 12.45 Stunden betrifft somit ausschliesslich eingestellte (bzw. einzustellende) Tatvorwürfe, für den der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO).