430 Abs. 1 lit. c StPO). Insofern vermag die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht darzulegen, inwiefern ein Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 430 Abs. 1 StPO gegeben ist, der eine Kürzung der Entschädigung um 4/5 rechtfertigen würde. 4.3. Entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist sodann gesondert zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt (vgl. E. 3.1 hiervor).