von Art. 430 Abs. 1 StPO dar. Die Wendung "insbesondere" kann zwar dahingehend verstanden werden, dass weitere Gründe für eine Herabsetzung des Entschädigungsanspruchs vorliegen könnten, doch werden solche von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weder genannt noch erläutert. Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens allenfalls rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso wenig stellt sie fest, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers geringfügig waren (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit.