Der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten kann jedoch in ihrer Begründung nicht gefolgt werden, wenn sie die Kürzung um 4/5 damit rechtfertigt, dass die Teileinstellung nur Übertretungen betreffe, während der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 ein Vergehen beinhalte. Dafür findet sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht, keine gesetzliche Grundlage, denn die Qualifikation der Straftat als Übertretung stellt kein gültiger Herabsetzungsgrund im Sinne -9-