Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Kürzung des Entschädigungsanspruchs um 4/5 damit, dass nur ein teilweiser Freispruch (bzw. eine teilweise Einstellung) erfolgt sei. Dies trifft insoweit zu und rechtfertigt grundsätzlich eine prozentuale Herabsetzung der Entschädigung (vgl. E. 3.1 hiervor und E. 4.3 nachfolgend). Der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten kann jedoch in ihrer Begründung nicht gefolgt werden, wenn sie die Kürzung um 4/5 damit rechtfertigt, dass die Teileinstellung nur Übertretungen betreffe, während der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 ein Vergehen beinhalte.