421 Abs. 1 StPO möglich ist. Angesichts dessen, dass sich Kostenregelung und Entschädigungsregelung zu entsprechen haben (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich damit die Frage, weshalb sie das Gleiche nicht auch mit der Entschädigungsfrage getan hat, zumal dies – ebenfalls gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.1) – zulässig gewesen wäre. Die Kostenregelung ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, womit es mit dieser Feststellung sein Bewenden hat. 4.2. Inhaltlich überzeugt die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten getroffene Entschädigungsregelung nicht: