4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befand in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; E. 5) über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers. Demgegenüber entschied sie nicht über die Verfahrenskosten, sondern verfügte, dass über diese im gleichzeitig ausgefällten Strafbefehl vom 31. Januar 2023 befunden werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Damit wollte sie die Verfahrenskosten für die eingestellten Tatvorwürfe zusammen mit den Verfahrenskosten für die nicht eingestellten Tatvorwürfe gemeinsam regeln, was gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO möglich ist.