Kommt es sodann zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so kann die Entschädigung trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens entfallen bzw. gekürzt werden, wenn der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne (d.h. eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten) zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist, bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art. 430 StPO m. H.).