von Verfahrenskosten begründet entsprechend einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der Anwaltskosten. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage, d.h. die Entschädigungsfolgen sind nach der Kostenverlegung zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Kommt es sodann zu einer Kostenauflage gemäss Art.