a StPO widerspiegelt dabei die Regelung über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, die analog bei der Beurteilung der Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage -8-