3.2. Die Strafbehörde kann die Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO widerspiegelt dabei die Regelung über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art.