a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3). Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach den Anwaltstarifen und nach dem angemessenen Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat (vgl. W EHRENBERG/ FRANK, in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwerizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO). Bei Teileinstellungen oder –freisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen.