2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bei einem Freispruch oder einer Einstellung seien gemäss Art. 429 StPO die Aufwendungen, und damit das Honorar des Verteidigers, zu ersetzen. Die Sanktionsart der Vorhalte sei bezüglich der Höhe der Entschädigung unerheblich. Diese sei einzig für die Frage relevant, ob der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt sei, was vorliegend von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei.