Dieser betrage in der Regel Fr. 220.00 und könne nur in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei einem gekürzten Stundenansatz von Fr. 220.00 ergebe sich ein Honorar von insgesamt Fr. 8'891.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). Sodann liege nur ein teilweiser Freispruch vor, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Teileinstellungsverfügung bloss Übertretungen betreffe. Der gleichzeitig erlassene Strafbefehl betreffe demgegenüber ein Vergehen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO sei es daher angemessen, das Honorar um 4/5, d.h. auf Fr. 1'778.20, zu kürzen.