2. 2.1. Zum Entschädigungsanspruch erwog die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung (vgl. E. 5), dass der Verteidiger mit zwei Honorarnoten einen Aufwand von Fr. 3'352.15 (12.45 Stunden à Fr. 250.00 inkl. MwSt. von Fr. 239.65) und Fr. 6'751.55 (24.58 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Auslagen von Fr. 122.90 und inkl. MwSt. von Fr. 482.70) geltend mache. Der dabei angesetzte Stundenansatz von Fr. 250.00 sei zu hoch. Dieser betrage in der Regel Fr. 220.00 und könne nur in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden, was vorliegend nicht der Fall sei.