1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entschied in Bezug auf die eingestellten Tatvorwürfe abschliessend über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers und behielt diesen Entscheid nicht dem gleichzeitig erlassenen Strafbefehl vor (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid beschwert und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -6-