1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten getroffene Entschädigungsregelung (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; Ziffer 1 der Beschwerde). Hinsichtlich der Teileinstellung an sich (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) bzw. der Weiterführung des restlichen Verfahrens (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) und der Kostenregelung (vgl. Dispositiv- Ziffer 4) blieb die Teileinstellungsverfügung unangefochten.