3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 8. Februar 2023 zugestellte Teileinstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 und stellte folgende Anträge: -5- " 1. Es sei der angefochtene Teileinstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 betreff. Ziff. 5 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung im Umfang vom CHF 8'891.10 für das vorinstanzliches Verfahren zuzusprechen.