34 Abs. 1 lit. e, Art. 26 WG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.00. Die Kosten von Fr. 927.50 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.8. Am 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Januar 2023.