3. Über die Herausgabe der folgenden sichergestellten Gegenstände hat die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, nach Rechtskraft der vorliegenden Einstellungsverfügung bzw. nach Rechtskraft des gleichzeitig erlassenen Strafbefehls im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden: -4-