2.4. Mit Parteimitteilung vom 15. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung bezüglich Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) sowie einen neuen Strafbefehl bezüglich Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG) in Aussicht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert zehn Tagen Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. 2.5. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 eine Stellungnahme sowie zwei Honorarnoten ein.