10 Abs. 1 WG, Art. 11 Abs. 1-3 oder 4 WG), zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.00. Die Kosten von Fr. 927.50 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- 2.2. Am 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juni 2022. 2.3. Am 8. Juli 2022 übergab der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, eine weitere Waffe (Pumpaction Remington / 870 Express, Nr. […]).