2. 2.1. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschwerdeführer in Bezug auf die sichergestellten, bewilligungspflichtigen Waffen (vgl. E. 1 hiervor) sowie auf eine weitere, nicht sichergestellte bewilligungspflichtige Waffe (Pumpaction) wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, namentlich wegen Erwerbs und Besitzes von bewilligungspflichtigen Waffen ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 WG, Art. 15 WV), Verkaufs einer bewilligungspflichtigen Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 WG, Art.