Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.64 (STA.2021.4631) Art. 144 Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 11. November 2021 erstattete B., die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, Mel- dung, wonach der Beschwerdeführer wiederholt geäussert habe, dass er Waffen besitze und ihren neuen Partner und sich selber erschiessen werde. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete in der Folge ge- gen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG und Art. 34 Abs. 1 WG). Anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer am 12. No- vember 2021 wurden folgende Gegenstände sichergestellt:  1 Softairpistole Colt, 6mm BB, Federdruck;  1 Schreckschusspistole Röhm / RG 3, 6mm Platz, mit Schiessbecher;  1 Luftgewehr, 4.5mm, […];  1 Langgewehr W&F Bern, GP11, […];  1 Vorderladergewehr Antik;  Munition Pump-Action, 66 Stk.;  Munition Flobert Platzpatronen. 2. 2.1. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten den Beschwerdeführer in Bezug auf die sichergestellten, be- willigungspflichtigen Waffen (vgl. E. 1 hiervor) sowie auf eine weitere, nicht sichergestellte bewilligungspflichtige Waffe (Pumpaction) wegen mehrfa- cher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, namentlich wegen Erwerbs und Besitzes von bewilligungspflichtigen Waffen ohne Waffener- werbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 WG, Art. 15 WV), Verkaufs einer bewilligungspflichtigen Waffe ohne Waffener- werbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 WG, Art. 15 WV), Erwerbs und Besitzes von meldepflichtigen Waffen ohne Ver- tragsabschluss (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 11 lit. a und b WG, Art. 6 Abs. 1 WV) sowie Erwerbs und Besitzes von meldepflich- tigen Feuerwaffen (Vertragswaffe) ohne Meldung an das kantonale Waf- fenbüro (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 WG, Art. 11 Abs. 1-3 oder 4 WG), zu einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.00. Die Kosten von Fr. 927.50 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und es wurden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -3- 2.2. Am 20. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Juni 2022. 2.3. Am 8. Juli 2022 übergab der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, eine weitere Waffe (Pumpaction Remington / 870 Express, Nr. […]). 2.4. Mit Parteimitteilung vom 15. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung be- züglich Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG) sowie einen neuen Strafbefehl bezüglich Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. e WG) in Aussicht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert zehn Tagen Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverle- gung einzureichen. 2.5. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2022 eine Stellungnahme sowie zwei Honorarnoten ein. 2.6. Mit Teileinstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 verfügte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten in Bezug auf die mit der Softairpistole Colt (6mm, Federdruck), der Schreckschusspistole Röhm / RG 3 (6mm, mit Schiessbecher), dem Luftgewehr (4.5 mm, […]), dem Langgewehr W&F Bern (GP11, […]) und dem Vorderladergewehr-Antik in Zusammenhang stehenden Vorwürfe was folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz nach Art. 34 Abs. 1 lit. d WG betreffend Er- werb und Besitz von Waffen ohne Vertragsschluss wird gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO eingestellt. 2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz betreffend die Pumpaction Remington / 870 Ex- press, Nr. […] sowie wegen unsorgfältigem Aufbewahren vor dem Zugriff Dritter von Waffen und Waffenzubehör wird weitergeführt bzw. gleichzeitig mit vorliegender Teileinstellungsverfügung mit einem Strafbefehl abge- schlossen. 3. Über die Herausgabe der folgenden sichergestellten Gegenstände hat die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, nach Rechtskraft der vorliegen- den Einstellungsverfügung bzw. nach Rechtskraft des gleichzeitig erlasse- nen Strafbefehls im verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden: -4- - 1 Softairpistole Colt, 6mm BB, Federdruck; - 1 Schreckschusspistole Röhm / RG 3, 6mm Platz, mit Schiessbecher; - 1 Luftgewehr, 4.5mm, […]; - 1 Langgewehr W&F Bern, GP11, […]; - 1 Vorderladergewehr Antik; - Munition Pump-Action, 66 Stk.; - Munition Flobert Platzpatronen; - 1 Pumpaction Remington / 870 Express, Nr. […] 4. Über die Verfahrenskosten wird im gleichzeitig ausgefällten Strafbefehl ge- gen den Beschuldigten befunden. 5. Die Kostennote des Verteidigers lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, vom 1. Dezember 2022, wird im Umfang von Fr. 1'778.20 genehmigt. Die Ober- staatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, den Be- trag von CHF 1'778.20 nach Rechtskraft dieser Verfügung direkt an Rechtsanwalt Stephan Stulz auszubezahlen. " Die Teileinstellungsverfügung wurde am 2. Februar 2023 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.7. Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2023, der den Strafbefehl vom 15. Juni 2022 ersetzt, verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschwer- deführer in Bezug auf die Pumpaction Remington / 870 Express, Nr. […] wegen Erwerbs und Besitzes von einer bewilligungspflichtigen Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 8 WG, Art. 15 WV) und in Bezug auf das Luftgewehr, das Langgewehr so- wie die Munition Pumpaction wegen mehrfachen unsorgfältigen Aufbewah- rens vor dem Zugriff Dritter von Waffen und Waffenzubehör (Art. 34 Abs. 1 lit. e, Art. 26 WG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 400.00. Die Kosten von Fr. 927.50 wurden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.8. Am 2. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Januar 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 8. Februar 2023 zugestellte Teileinstel- lungsverfügung vom 31. Januar 2023 und stellte folgende Anträge: -5- " 1. Es sei der angefochtene Teileinstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 betreff. Ziff. 5 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanz- liche Verfahren eine volle Parteientschädigung im Umfang vom CHF 8'891.10 für das vorinstanzliches Verfahren zuzusprechen. 2. Es seien die kompletten Verfahrensakten beizuziehen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine praxisgemässe Parteientschädigung auszurichten. 4. Weitere Anträge und/oder Modifikationen der gestellten Anträge werden ausdrücklich vorbehalten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Staatskasse. " 3.2. Mit Eingabe vom 7. März 2023 (Postaufgabe am 16. März 2023) erstatte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten getroffene Entschädigungsregelung (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; Ziffer 1 der Beschwerde). Hinsichtlich der Teileinstellung an sich (vgl. Dispositiv-Ziffer 1) bzw. der Weiterführung des restlichen Ver- fahrens (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), der Herausgabe der sichergestellten Ge- genstände (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) und der Kostenregelung (vgl. Dispositiv- Ziffer 4) blieb die Teileinstellungsverfügung unangefochten. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entschied in Bezug auf die einge- stellten Tatvorwürfe abschliessend über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers und behielt diesen Entscheid nicht dem gleichzeitig er- lassenen Strafbefehl vor (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid beschwert und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -6- 2. 2.1. Zum Entschädigungsanspruch erwog die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung (vgl. E. 5), dass der Verteidiger mit zwei Honorarnoten einen Aufwand von Fr. 3'352.15 (12.45 Stunden à Fr. 250.00 inkl. MwSt. von Fr. 239.65) und Fr. 6'751.55 (24.58 Stunden à Fr. 250.00 zzgl. Auslagen von Fr. 122.90 und inkl. MwSt. von Fr. 482.70) geltend mache. Der dabei angesetzte Stundenansatz von Fr. 250.00 sei zu hoch. Dieser betrage in der Regel Fr. 220.00 und könne nur in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Bei einem gekürzten Stundenansatz von Fr. 220.00 er- gebe sich ein Honorar von insgesamt Fr. 8'891.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). Sodann liege nur ein teilweiser Freispruch vor, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Teileinstellungsverfügung bloss Übertre- tungen betreffe. Der gleichzeitig erlassene Strafbefehl betreffe demgegen- über ein Vergehen. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 StPO sei es daher angemessen, das Honorar um 4/5, d.h. auf Fr. 1'778.20, zu kürzen. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bei einem Frei- spruch oder einer Einstellung seien gemäss Art. 429 StPO die Aufwendun- gen, und damit das Honorar des Verteidigers, zu ersetzen. Die Sanktionsart der Vorhalte sei bezüglich der Höhe der Entschädigung unerheblich. Diese sei einzig für die Frage relevant, ob der Beizug eines Rechtsvertreters ge- rechtfertigt sei, was vorliegend von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei. Zahlreiche Hinweise und Eingaben, unter Beizug eines Waffenspezialisten, hätten ergeben, dass die Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2022 einer rechtlichen und tat- sächlichen Grundlage entbehrten, weshalb eine vollständige Verfahrens- einstellung mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse hätte ergehen müssen. Dies habe die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten jedoch unterlassen. Stattdessen habe sie dem Beschwerdeführer neue Vorhalte angelastet und am 31. Januar 2023 einen neuen Strafbefehl ausgestellt. Bezüglich dieser neuen Vorhalte sei jedoch kein neues Strafverfahren eröffnet worden bzw. das bestehende Strafver- fahren nicht förmlich ausgeweitet worden. Dem Beschwerdeführer sei auch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was gesetzeswidrig sei. Im Zu- sammenhang mit den neuen Vorhalten bzw. der Verurteilung seien daher noch keine relevanten Aufwände entstanden. Die geltend gemachten Auf- wände beträfen ausschliesslich Aufwände im Zusammenhang mit den Vor- halten gemäss Strafbefehl vom 15. Juni 2022, die alle eingestellt worden und somit zu entschädigen seien. Ausserdem werde mit der Wendung "ins- besondere" in der Teileinstellungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass die Kürzung des Entschädigungsanspruchs um 4/5 auf verschiedenen -7- Gründen basiere. In der Begründung werde jedoch nur ein einziger Kür- zungsgrund erwähnt, nämlich die erwähnte Strafsanktion. Mit dieser Vor- gehensweise sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Willkür verfallen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist in ihrer Beschwerdeant- wort auf die Akten sowie auf die Begründung in der angefochtenen Teilein- stellungsverfügung. 3. 3.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie einge- stellt wird, unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3). Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach den Anwaltstarifen und nach dem angemessenen Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Vertei- digung der beschuldigten Person aufgewendet hat (vgl. W EHRENBERG/ FRANK, in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwerizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO). Bei Teileinstellungen oder –freisprüchen hat eine entsprechende Zuteilung zu erfolgen. Für die Entschädigung ist dann zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten bzw. freigesprochenen Teil entfiel (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 17a zu Art. 429 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2012.189 vom 28. März 2013 E. 3 ff.; vgl. auch BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Die Strafbehörde kann die Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Per- son zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO widerspiegelt dabei die Regelung über die Kostentragungspflicht der beschuldigten Per- son gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, die analog bei der Beurteilung der Her- absetzung oder Verweigerung der Entschädigung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszu- richten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Die hälftige Auflage -8- von Verfahrenskosten begründet entsprechend einen Anspruch auf hälfti- gen Ersatz der Anwaltskosten. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage, d.h. die Entschädigungsfolgen sind nach der Kos- tenverlegung zu beurteilen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Kommt es so- dann zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so kann die Entschädigung trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens entfallen bzw. gekürzt werden, wenn der beschuldigten Person ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne (d.h. eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten) zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfah- rens ist, bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 und 11 zu Art. 430 StPO m. H.). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befand in der angefochtenen Teil- einstellungsverfügung (vgl. Dispositiv-Ziffer 5; E. 5) über den Entschädi- gungsanspruch des Beschwerdeführers. Demgegenüber entschied sie nicht über die Verfahrenskosten, sondern verfügte, dass über diese im gleichzeitig ausgefällten Strafbefehl vom 31. Januar 2023 befunden werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Damit wollte sie die Verfahrenskosten für die ein- gestellten Tatvorwürfe zusammen mit den Verfahrenskosten für die nicht eingestellten Tatvorwürfe gemeinsam regeln, was gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO möglich ist. Angesichts dessen, dass sich Kostenregelung und Ent- schädigungsregelung zu entsprechen haben (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich damit die Frage, weshalb sie das Gleiche nicht auch mit der Entschädi- gungsfrage getan hat, zumal dies – ebenfalls gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.1) – zulässig gewesen wäre. Die Kosten- regelung ist allerdings nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wo- mit es mit dieser Feststellung sein Bewenden hat. 4.2. Inhaltlich überzeugt die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ge- troffene Entschädigungsregelung nicht: Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet die Kürzung des Ent- schädigungsanspruchs um 4/5 damit, dass nur ein teilweiser Freispruch (bzw. eine teilweise Einstellung) erfolgt sei. Dies trifft insoweit zu und recht- fertigt grundsätzlich eine prozentuale Herabsetzung der Entschädigung (vgl. E. 3.1 hiervor und E. 4.3 nachfolgend). Der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten kann jedoch in ihrer Begründung nicht gefolgt werden, wenn sie die Kürzung um 4/5 damit rechtfertigt, dass die Teileinstellung nur Über- tretungen betreffe, während der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 ein Ver- gehen beinhalte. Dafür findet sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemacht, keine gesetzliche Grundlage, denn die Qualifikation der Straftat als Übertretung stellt kein gültiger Herabsetzungsgrund im Sinne -9- von Art. 430 Abs. 1 StPO dar. Die Wendung "insbesondere" kann zwar da- hingehend verstanden werden, dass weitere Gründe für eine Herabsetzung des Entschädigungsanspruchs vorliegen könnten, doch werden solche von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weder genannt noch erläutert. Insbesondere führt sie nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer die Ein- leitung des Verfahrens allenfalls rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Ebenso wenig stellt sie fest, dass die Aufwendungen des Beschwerdefüh- rers geringfügig waren (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Insofern vermag die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht darzulegen, inwiefern ein Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 430 Abs. 1 StPO gegeben ist, der eine Kürzung der Entschädigung um 4/5 rechtfertigen würde. 4.3. Entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist so- dann gesondert zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwaltlichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt (vgl. E. 3.1 hiervor). Die erste Honorarnote vom 1. Dezember 2022 "Rechnungsperiode 15. No- vember 2021 bis 1. Dezember 2022" bezieht sich auf das Verfahren bis und mit Erlass des Strafbefehls vom 15. Juni 2022. Sämtliche Tatvorwürfe ge- stützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, für die der Beschwerdeführer mit dem ursprünglichen Strafbefehl vom 15. Juni 2022 verurteilt worden war, wur- den mit der Teileinstellungsverfügung eingestellt. Die Tatvorwürfe des Ver- kaufs einer bewilligungspflichtigen Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) sowie des Erwerbs und Besitzes von bewilligungs- pflichtigen Waffen ohne Waffenerwerbsschein (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), für welche der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Juni 2022 noch ver- urteilt worden war, finden weder in der Teileinstellungsverfügung noch im neuen Strafbefehl vom 31. Januar 2023 Erwähnung. In Anbetracht der Tat- sache, dass der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 jenen vom 15. Juni 2022 ersetzt, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten – mangels Verurteilung – diese Tatvorwürfe ebenfalls einstellen wollte. Der geltend gemachte Aufwand im Umfang von 12.45 Stunden betrifft somit ausschliesslich eingestellte (bzw. einzustellende) Tatvorwürfe, für den der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte jedoch zutreffend fest (vgl. E. 5.2 der angefochtenen Teileinstellungsverfügung), dass der vom Verteidiger angesetzte Stundenansatz von Fr. 250.00 zu hoch und stattdessen auf einen Stundenansatz von F. 220.00 abzustellen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), was auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. Ziff. 3) nicht beanstandet. Folglich ergibt sich für die erste Honorarnote ein Entschädigungsanspruch von rund Fr. 2'950.00 (inkl. MwSt. von 7.7 %). Mit der zweiten Honorarnote vom 1. Dezember 2022 macht der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Aufwand von 24 Stunden und 35 Minuten - 10 - geltend. Dieser bezieht sich auf das Verfahren nach Erhebung der Einspra- che gegen den Strafbefehl vom 15. Juni 2022. Das weitergeführte Strafver- fahren nach Erhebung der Einsprache endete letztendlich in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung und im neuen Strafbefehl vom 31. Januar 2023. Folglich scheint es angemessen, den Entschädigungsan- spruch für diese Aufwendungen hälftig zu teilen (vgl. E. 3.1 hiervor). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich ent- sprechend ein Entschädigungsanspruch von rund Fr. 2'971.00 (inkl. Ausla- gen von 2 % und MwSt. von 7.7 %). 5. Damit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ver- fügte Entschädigung von Fr. 1'778.20 bei einer Kürzung um 4/5 als unbe- gründet, weshalb die angefochtene Teileinstellungsverfügung in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 5) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben ist. Dem Beschwerdeführer ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 5'921.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Rüge des Beschwer- deführers, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe bei der Ausfäl- lung des Strafbefehls vom 31. Januar 2023 bzw. bei der Ausdehnung des Verfahrens den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2.2 hier- vor), vorliegend nicht zu hören ist, da der Strafbefehl vom 31. Januar 2023 nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem der Beschwerdeführer zu rund 60 % obsiegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 40 % auf- zuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss für seinen Aufwand im Be- schwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Verteidi- ger des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (8-sei- tigen) Beschwerde ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ein Honorar von Fr. 880.00. Hinzu kommen die Auslagen- pauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 26.40, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 906.40, ausmachend Fr. 69.80. Die Obergerichtskasse hat dem Be- schwerdeführer für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 585.00 (= 60 % von Fr. 976.20) auszubezahlen. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Teil- einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: " 5. Die Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'921.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden im Umfang von 40 %, d.h. mit Fr. 418.00, dem Be- schwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die für das Beschwerdeverfahren richterlich auf Fr. 585.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg