den, es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Strafe (vgl. Beschwerde S. 6), wobei im Übrigen auch nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer eine bedingte oder unbedingte Strafe droht, zumal dieser Umstand bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). 7. Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.