6. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilige Verlängerung der bislang etwa zweieinhalb Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer bei Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (bzw. bereits wegen des eingestandenen Vorwurfs der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) droht.