5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor zur vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Fluchtgefahr. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. 5.3. Bei Vorliegen eines besonderen Haftgrunds erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe.