worden war, habe sich im Vergleich zum letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erheblich vergrössert, zumal auch der dringende Tatverdacht bezüglich des (gewerbsmässigen) Betrugs bejaht worden sei, so dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie allenfalls einer Landesverweisung zu rechnen habe und eine Flucht geradezu wahrscheinlich sei.