Aufgrund der gegebenen Aktenlage liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten verwirklicht hat, das objektiv arglistig war und er somit zumindest einen versuchten Betrug (vgl. BGE 128 IV 18, Regeste) ausgeführt haben könnte. Angesichts der aktenkundigen Anzahl Fälle sowie der dubiosen Angaben zu seiner aktuellen (Vermittlungs-)Tätigkeit in einem Finanzinstitut (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022, S. 4, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag) ist zum jetzigen Zeitpunkt auch ein berufsmässiges Handeln des Beschwerdeführers und damit der strafschärfende persönliche Umstand der Gewerbsmässigkeit zu bejahen.