Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er in der Beschwerde ausführt, die Staatsanwaltschaft Baden argumentiere in den meisten ihrer Ausführungen mit den mitbeschuldigten E. und D. Die Staatsanwaltschaft Baden erwähnt diese beiden Mitbeschuldigten lediglich im Zusammenhang mit der Vorgehensweise zu viert und mit den finanziellen Verhältnissen (vgl. Haftverlängerungsantrag S. 4 unten und 5 oben).