Zu den Erwägungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des Handys (E. 6.4; vgl. auch Zusammenfassung oben E. 4.2) äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise. Die Chatverläufe betreffend die Anfrage zur Miete des Lamborghinis (vgl. Einvernahme F. vom 23. Dezember 2022 inkl. Chat vom 20. Dezember 2022, Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag) bzw. des Ferraris (vgl. Einvernahme von I. vom 4. Januar 2023 inkl. Chat vom 20. Dezember 2022, Beilagen 2 und 3 zum Haftverlängerungsantrag) bzw. die Kontaktaufnahme mit einem weiteren Autovermieter über dieselbe Mobiltelefonnummer ebenfalls am 20.