Mittlerweile liegt die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 vor, in welcher er wenig plausible Ausführungen macht. Zu den Erwägungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des Handys (E. 6.4; vgl. auch Zusammenfassung oben E. 4.2) äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise.