Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts des (gewerbsmässigen) Betrugs mit der Begründung, es liege (noch) kein dringender Tatverdacht dahingehend vor, der Beschwerdeführer habe die Autos ins Ausland verbringen und für sich behalten wollen. Damals lag in Sachen Einvernahmeprotokolle lediglich das Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 23. Dezember 2022 vor, in welchem der Beschwerdeführer angab, sie hätten die Autos wieder zurückbringen wollen. Mittlerweile liegt die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 vor, in welcher er wenig plausible Ausführungen macht.