4.4.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betrugs ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, stichfeste Beweise seien ausgeblieben, nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 4.1 oben).