4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum Tatverdacht der Urkundenfälschung und macht hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen lediglich geltend, es sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass er vermutungsweise mit einer bedingten Strafe zu rechnen habe. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an zugegeben hat, gefälschte Dokumente vorgewiesen zu haben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Dezember 2022 E. 3.3; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 6, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag).