Es lägen im Übrigen keinerlei Verdachtsmomente gegen H. vor, aus welchen hier etwas abgeleitet werden könnte. Schliesslich seien die mitgeführten Barbeträge bereits im Zeitpunkt der Verhaftung bekannt gewesen und daraus liessen sich keine kriminellen Handlungen ableiten. Zusammengefasst lasse sich aus all den vorgebrachten Argumenten der Staatsanwaltschaft Baden kein verdichteter dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs ableiten. Der Tatverdacht könne nicht einmal als hinreichender Verdacht bezeichnet werden (Beschwerde S. 3 ff.).