Mit den möglichen Machenschaften dieser Personen lasse sich jedoch entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer kein dringender Tatverdacht ableiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien plausibel und darin hätten keine erheblichen Widersprüche festgestellt werden können. Die Tatsache, dass er H. kenne und ihm ein Video des gemieteten Lamborghinis geschickt habe, mache ihn nicht zu dessen Läufer. Es lägen im Übrigen keinerlei Verdachtsmomente gegen H. vor, aus welchen hier etwas abgeleitet werden könnte.