4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er macht geltend, die angekündigten stichfesten Beweise seien ausgeblieben. Er habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2023 weder im Gesagten verstrickt noch sonstige nicht stimmige Ausführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft Baden argumentiere in den meisten ihrer Ausführungen mit den Mitbeschuldigten E. und D. Mit den möglichen Machenschaften dieser Personen lasse sich jedoch entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer kein dringender Tatverdacht ableiten.