22 Abs. 1 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; E. 6.4). Es führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erneut einvernommen worden sei und seine Aussagen erschienen nicht wirklich plausibel und liessen sich teilweise auch widerlegen. So treffe es zum Beispiel zu, dass der Vermieter des Ferraris bereits am 20. Dezember 2022 mit dem Handy, welches der Beschwerdeführer auf sich getragen habe und welches er erst am 22. Dezember 2022 von einer unbekannten Person erhalten haben wolle, kontaktiert und nach der Anmietung eines Autos gefragt worden sei.