3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2023 Beschwerde gegen die ihm am 6. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2023. Diese sei (unter Kostenund Entschädigungsfolgen) aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: