4. Die Kosten des Ausstandsgesuchs sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichterin D. in der Strafsache NA.2022.7 wird gutgeheissen. -7- 1.2. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichter E. in der Strafsache NA.2022.7 wird gutgeheissen. 1.3. Das Ausstandsgesuch von Bezirksrichter C. in der Strafsache NA.2022.7 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)