3. Für die Beurteilung der am 20. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestellten Anträge ist das Bezirksgericht Laufenburg nebst dem Gerichtspräsidenten mit vier weiteren Richtern zu besetzen (§ 12 i.V.m. § 11 EG StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 lit. b und § 52 GOG). Das Bezirksgericht Laufenburg verfügt über sechs Bezirksrichter, wovon im vorliegenden Fall zwei in den Ausstand zu treten haben. Gestützt auf § 51 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksrichter desselben Gerichts gegenseitig. Einer Zuweisung von Richtern anderer Bezirksgerichte durch die Justizleitung bedarf es daher nicht (§ 51 Abs. 2 GOG).