einen Kleinbetrieb, womit selbst zu Kunden, welche nicht direkt von Bezirksrichter E. betreut werden, eine gewisse Nähe bestehen dürfte. Unabhängig davon tangiert die geschäftliche Beziehung zwischen dem Verurteilten und der G. AG die finanziellen Interessen von Bezirksrichter E., wirken sich diese doch auf den Geschäftserfolg der Unternehmung aus, was angesichts der Firmenstruktur auch Einfluss auf das Einkommen des Bezirksrichters E. haben dürfte. Die geschäftliche Beziehung zwischen dem Verurteilten und der G. AG berührt deshalb, anders als bei Bezirksrichter C., direkt die beruflichen und insbesondere die finanziellen Interessen von Bezirksrichter E..