Wie bereits hinsichtlich Bezirksrichter C. ausgeführt, bildet eine berufliche Beziehung für sich alleine noch keinen Ausstandsgrund (vgl. E. 2.2). Allerdings handelt es sich bei der Arbeitgeberin von Bezirksrichter E. offenbar um eine als Familienbetrieb geführte Aktiengesellschaft, in welcher er das Amt des Verwaltungsratspräsidenten bekleidet und danebst zusammen mit seinem Sohn je mit Einzelzeichnungsrecht die Geschäftsleitung innehat. Weiter ist er in der Unternehmung für die Vermarktung und Bewertung von Liegenschaften zuständig.