Dies gilt in besonderem Ausmass im Verhältnis zum Beschuldigten [A.], dem als Leiter des Musikchors eine auch für dessen Zusammenhalt zentrale Rolle zukommen dürfte. Diese Umstände vermögen nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv betrachtet den Anschein einer Befangenheit von Bezirksrichterin D. in der vorliegenden Strafsache zu begründen. Ihr Ausstandsbegehren ist daher gutzuheissen. Daran ist festzuhalten. Das von Bezirksrichterin D. für das Widerrufsverfahren gestellte Ausstandsbegehren ist folglich gutzuheissen. 2.3.3. Bezirksrichter E. macht geltend, sein Unternehmen (G. AG) unterhalte Geschäftsbeziehungen zum Verurteilten.